Das berichtete die deutsche ‘Ärztezeitung’. Sie erklärte, ihre Kleine – wenn sie von deren Behinderung gewußt hätte – abgetrieben zu haben. Das Oberlandesgericht Koblenz sah für die Ansprüche der Klägerin keine rechtliche Grundlage. Selbst wenn eine Kinderabtreibung rechtlich zulässig gewesen und vom Arzt verweigert worden wäre, würde er nur für die körperlichen und seelischen Schäden der Mutter haften. Für den Unterhalt des Kindes müsse er nicht aufkommen.
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